JEGG-Life-plus Seprember/Oktober 2014 - page 13

JEGG-Life plus 2014
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Die meisten Paare entscheiden sich früher oder später für ein gemeinsames Zuhause. Doch
wenn zwei zusammenziehen, gibt es einiges zu beachten.
Wir ziehen zusammen,
was müssen wir beachten?
Viele wollen ihre alte Wohnung nicht gleich
aufgeben. Grundsätzlich darf man mehre-
re Objekte mieten. Steht die alte Mietwoh-
nung allerdings monatelang leer, kann das
einen Kündigungsgrund darstellen. Wer
eine Eigentumswohnung besitzt, kann diese
weitervermieten. Wird der Vertrag befristet
abgeschlossen, muss man die Wohnung für
mindestens drei Jahre vermieten. Bei befris-
teten und unbefristeten Mietverträgen kann
man als Vermieter nur aus wichtigen Grün-
den kündigen.
Will man eine Wohnung gemeinsam mieten,
gibt es zwei Möglichkeiten: Es kann entweder
einer von beiden Hauptmieter sein oder es
stehen beide im Mietvertrag. Steht nur einer
der Partner als Hauptmieter im Vertrag, ist
er dem Vermieter gegenüber verantwortlich.
Lebensgefährten haben anders als Ehegatten
im Fall der Trennung kein ge-
setzliches Eintrittsrecht. Es ist
daher ratsam, dass beide den
Mietvertag unterschreiben.
Verstirbt der Hauptmieter,
kann die Lebensgefährtin oder der Lebensge-
fährte in das Mietverhältnis eintreten, wenn
das Paar mindestens drei Jahre im gemeinsa-
men Haushalt gelebt hat oder die Wohnung
gemeinsam bezogen wurde. Zusätzlich muss
ein dringendes Wohnbedürfnis des eintreten-
den Lebensgefährten vorliegen.
Bei einem unverheirateten Paar sollte man
auch über rechtliche Möglichkeiten wie ge-
genseitige Vollmachten, Vorsorgevollmach-
ten und Patientenverfügungen zugunsten des
Partners nachdenken. Eventuell auch, ob ein
Testament gemacht oder geändert werden
muss.
Sie haben noch Fragen zu diesen Themen?
Wir beraten Sie gerne und arbeiten für Sie
maßgeschneiderte Lösungen aus!
Ihr Notar Dr. Wolfgang Suppan
Rechtsberatung
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