Jegg-Life plus 1 / 2015 - page 29

JEGG-Life plus 2015
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Das
Informationsrecht
des nicht obsorgebe-
rechtigten Elternteils gewährt diesem jedoch
keinen unmittelbaren primären Anspruch
gegenüberDritte
, wieetwaArztoderSchuleund
wirkt auch das Äußerungsrecht gleichfalls
nicht gegenüber Dritte
und kann daraus auch
kein Zustimmungsrecht
abgeleitet werden.
Zudem bezieht sich das Informations- und
Äußerungsrecht lediglich auf
wichtige An-
gelegenheiten ausschließlich die Person des
Kindes betreffend
, wie z. B. ein Schulwechsel,
eine Namensänderung, eine längere Abwesen-
heit des Kindes vom Wohnort, Sprachferien
im Ausland, nicht bloß geringfügige Erkran-
kungen oder Folgen eines Unfalles.
Jedenfalls muss der mit der Obsorge betrau-
te Elternteil dem anderen Gelegenheit geben,
sich einen informativen Überblick über den
Fortgang der schulischen oder sonstigen Aus-
bildung zu verschaffen.
Der Umfang dieser Information hängt aber
auch vom persönlichen Kontakt zum Kind ab,
Hat der nicht obsorgeberechtigte
Elternteil ein Informations- und
Äußerungsrecht?
fehlt ein solcher, so reicht die bloße Übermitt-
lung des Zeugnisses nicht. Zu informieren ist
insbesondere über bedeutsame Verschlechte-
rungen oder Verbesserungen auch während
des Schuljahres.
Die Information muss zeitlich so vorgenom-
men werden, dass sich der betreffende Eltern-
teil noch rechtzeitig zur beabsichtigten Maß-
nahme äußern
kann.
Eine
Äuße-
rung hat der
o b s o r g e b e -
traute Eltern-
teil jedenfalls
dann zu be-
rücksichtigen,
wenn die darin
ausgedrückte
Meinung dem
Wohl des Kin-
des besser ent-
spricht.
Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, z. B. in Folge einer Eheschei-
dung, verbleiben ihm lediglich nur mehr, zum grundrechtlich gewährleisteten Schutz
der Eltern-Kind-Beziehung, neben dem Kontaktrecht (vormals Besuchsrecht), ein Infor-
mations- und Äußerungsrecht.
Tut dies der Obsorgeträger nicht, dann kann
sich der andere Elternteil an das Gericht wen-
den. Das Gericht entscheidet immer
im Sinne
des Kindeswohls
und kann dementsprechend
nicht nur die Befugnisse der Obsorge ein-
schränken oder sogar entziehen, sondern auch
die Informations- und Äußerungsrechte.
Ich wünsche Ihnen ein frohes Osterfest!
Rechtsanwältin Mag. Jasmine Ringel ist für Sie da!
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