Jegg-Life-Magazin Juni 2016 - page 27

Jegg - L i fe p l us
| Juni 2016 | Seite 27
Aufteilung
des Unternehmens
nach Scheidung?
Mit dem Aufteilungs-
verfahren endet eine
Scheidung, die nicht einver-
nehmlich beendet werden
konnte. Die Frist zur Antrag-
stellung endet ein Jahr nach
rechtskräftiger Scheidung.
Das Aufteilungsverfahren nach
den §§ 81ff Ehegesetz ist ein Ver-
fahren im Zuge dessen das ge-
meinsame Vermögen, das wäh-
rend der Ehe angeschafft wurde,
nach den Grundsätzen dieses
Gesetzes aufgeteilt wird.
Die dabei im Zusammenhang
mit
„Unternehmerscheidun-
gen“ weit verbreitete Meinung,
dass ein Unternehmen nicht der
nachehelichen Aufteilung unter-
liegt, stellt jedoch nur die „halbe
Wahrheit“ dar.
Das Ehegesetz nimmt ein Unter-
nehmen sowie Unternehmens-
anteile, die keine bloßen Wert-
anlagen sind grundsätzlich von
der Aufteilung aus. Im Streitfall
kann es ganz von der Widmung
abhängen, ob eine Sache zum
Unternehmen gehört oder nicht.
Das Ausklammern des Unter-
nehmens aus der Aufteilungs-
masse soll die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des Unterneh-
mens erhalten.
Ein Unternehmen liegt
bei jeder selbständigen
wirtschaftlichen,
mit
dem Erfordernis einer
gewissen Organisation
verbundenen Tätigkeit
vor. So kann etwa schon
die Vermietung von
mehreren Wohnungen
als Unternehmung gelten, die
von der ehelichen Aufteilung
ausgenommen ist. Vom Gesetz-
geber wird bewusst in Kauf ge-
nommen, dass der Ehegatte, der
zum Unternehmen beigetragen
hat, aber nicht formell Eigentü-
mer ist, keinen Anspruch auf das
Unternehmen hat.
Das Ehegesetz bestimmt aber
als gewissen Ausgleich, dass In-
vestitionen des Ehegatten in ein
Unternehmen des anderen wert-
mäßig bei der nachehelichen
Aufteilung zu berücksichtigen
sind. Es handelt es sich dabei je-
doch lediglich um Aufteilungs-
ansprüche in Geld, keinesfalls
werden
Unternehmensanteile
übertragen.
RA Dr. Alexandra Feldgrill:
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nach telefonischer Vereinbarung
Es gibt aber
Konstellationen,
in denen die
Rechtslage an-
ders ist: Wenn
die
Ehegatten
während
der
Ehe über das ge-
wöhnliche ehe-
liche Zusammenwirken hinaus
durch den Einsatz von Arbeits-
leistungen und Vermögenswer-
ten eine gemeinsame gewerb-
liche Tätigkeit ausüben, kann
zwischen ihnen gegebenenfalls
eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes angenommen werden.
Die nacheheliche Auseinander-
setzung kann sich dann je nach
Einzelfall nach dem Gesell-
schaftsrecht richten.
Empfehlenswert ist in jedem
Fall eine Regelung im Vorfeld!
In Frage kommt vor allem eine
Beteiligung am Unternehmen
des Ehegatten oder die vor-
vertragliche Vereinbarung von
Ausgleichszahlungen.
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