Jegg-Life plus September 2015 - page 19

JEGG-Life plus 2015
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Hat der Verstorbene Kinder zurück-
gelassen, dann erbt der überlebende Ehe-
gatte ein Drittel des Nachlassvermögens.
Sind keine Kinder vorhanden, jedoch
noch lebende Eltern, Geschwister oder
Großeltern, dann erhält der Ehegatte
zwei Drittel des Nachlassvermögens.
Sind auch solche Verwandte nicht
vorhanden, erhält der Ehegatte das
gesamte Nachlassvermögen.
Der geschiedene Ehegatte hat kein
gesetzliches Erbrecht, wohl aber der
getrennt lebende Ehegatte.
Neben seinem Erbteil erhält der Ehegatte
darüber hinaus das sogenannte gesetz-
liche Vorausvermächtnis.
Dieses umfasst das Recht, in der Ehewoh-
nung weiter zu wohnen, wie auch das Recht
auf Erhalt der zum ehelichen Haushalt ge-
hörenden Gegenstände (Einrichtungsgegen-
stände, Werkzeug, technische Hilfsmittel
(z.B. Rasenmäher), HiFi-Geräte, Teppiche,
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Bilder oder andere Kunstgegenstände, auch
der PKW – und zwar unabhängig von deren
Wert), wobei es hiefür wesentlich ist, ob die
Gegenstände tatsächlich auch Haushalts-
Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht ist grundsätzlich das Bestehen der Ehe zum
Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten. Der überlebende Ehegatte (auch der
eingetragene Partner) hat ein gesetzliches Erbrecht, welches dann eintritt, wenn kein
Testament vorliegt. Die Höhe des gesetzlichen Erbes allerdings hängt davon ab, neben
welchen Verwandten der Ehegatte erbt.
Ihr Recht im Alltag
zwecken und der gemeinsamen Lebensfüh-
rung gedient haben und für die Fortführung
der Lebensführung des überlebenden Ehe-
gatten erforderlich sind.
Rechtsanwältin Mag. Jasmine Ringel ist für Sie da!
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